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Ratgeber · Krankenversicherung3. September 2026
GKV 2027: Höhere Beiträge, höhere Zuzahlungen – und weniger Zuschuss beim Zahnersatz

Mehr zahlen. Weniger Leistung? Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft – die wichtigsten Änderungen greifen zum 1. Januar 2027. Was sich für gesetzlich Versicherte wirklich ändert, und warum sich für Gutverdiener und Selbstständige jetzt ein grundsätzlicher Blick auf die eigene Krankenversicherung lohnt.

+300 €monatlich mehr Beitragsbemessungsgrenze – zusätzlich zur regulären Anhebung, ab 2027

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat am selben Tag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet – die größte Reform der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten einen Tag später. Ein Teil der Regelungen gilt bereits, der Großteil greift zum 1. Januar 2027. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich nicht um Pläne oder Entwürfe, sondern um geltendes Recht – mit gestaffeltem Inkrafttreten. Was sich ab 2027 tatsächlich ändert, lesen Sie hier im Überblick, mit konkreten Euro-Beispielen statt abstrakter Prozentzahlen.

1. Was ändert sich zum 1. Januar 2027?

Vier Bereiche sind für gesetzlich Versicherte am spürbarsten: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt außerordentlich um 300 € im Monat – zusätzlich zur regulären, lohnbezogenen Anpassung. Der Festzuschuss beim Zahnersatz sinkt um 10 Prozentpunkte. Die gesetzlichen Zuzahlungen steigen von 5–10 € auf 7,50–15 € – ein Plus von 50 Prozent. Und einzelne Leistungen wie Homöopathie fallen aus dem Katalog. Nicht jede in den Medien kursierende Verschlechterung ist tatsächlich Gesetz geworden – dazu mehr in Abschnitt 7.

2. Warum steigen die Beiträge gerade für Gutverdiener?

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen überhaupt Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung fällig werden. 2026 liegt sie bei 5.812,50 € im Monat. Ab 2027 kommt zur regulären, lohnbezogenen Fortschreibung eine außerordentliche Sonderanhebung von 300 € hinzu – in der Summe dürfte die Grenze auf voraussichtlich rund 6.350–6.400 € im Monat steigen. Der genaue Wert wird erst im Herbst 2026 per Rechtsverordnung festgelegt. Betroffen sind ausschließlich Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze – wer darunter verdient, spürt diesen Effekt nicht. Parallel steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), also die Grenze, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung überhaupt möglich ist – ebenfalls um 300 € zusätzlich.

3. Beispiel Arbeitnehmer
+26 €/Monat

Ein angestellter Gutverdiener mit einem Einkommen oberhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze zahlt laut Modellrechnung des Bundesgesundheitsministeriums durch die Sonderanhebung rund 26 € mehr im Monat – das ist der Arbeitnehmeranteil, der Arbeitgeber trägt die gleiche Summe zusätzlich. Auf das Jahr gerechnet sind das rund 312 € mehr allein durch diesen einen Mechanismus, unabhängig von einer möglichen Erhöhung des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse, die zusätzlich hinzukommen kann.

4. Beispiel Selbstständiger (freiwillig gesetzlich versichert)
+760 €/Jahr

Besonders deutlich wird der Effekt bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze: Sie tragen GKV- und Pflegeversicherungsbeitrag grundsätzlich vollständig allein, ohne Arbeitgeberanteil. Allein aus der zusätzlichen Bemessungsgrundlage von 300 € ergibt sich auf Basis der aktuellen Sätze (14,6 % allgemeiner Beitragssatz plus rund 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, macht 17,5 % GKV; plus 3,6 % Pflegeversicherung bei einem Kind) eine monatliche Mehrbelastung von rund 63,30 € – auf das Jahr gerechnet rund 760 €. Wichtig: Das ist eine Rechnung auf Basis der aktuell gültigen Sätze. Der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 wird erst im Oktober/November 2026 vom Schätzerkreis und dem Bundesgesundheitsministerium final festgelegt – er kann höher ausfallen, da die GKV-Finanzierungslücke für 2027 auch nach der Reform noch mit rund 15 Milliarden € beziffert wird.

5. Zahnersatz: Was bedeuten 50 statt 60 Prozent konkret?
60 % → 50 %

Der Festzuschuss der Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent, der Bonus nach fünf Jahren lückenlosem Bonusheft von 70 auf 60 Prozent, nach zehn Jahren von 75 auf 65 Prozent. Das entspricht in allen drei Stufen einem Minus von 10 Prozentpunkten der Regelversorgungskosten – nicht der tatsächlichen Behandlungskosten. Bei einer Krone mit 800 € Regelversorgungskosten bedeutet das rund 80 € weniger Zuschuss, bei einer Brücke mit 2.100 € Regelversorgungskosten rund 210 € mehr Eigenanteil. Die Härtefallregelung mit 100 Prozent Kostenerstattung für Versicherte mit geringem Einkommen bleibt unverändert bestehen. Wird der Festzuschuss noch bis zum 31. Dezember 2026 von der Krankenkasse bewilligt, gelten die alten, höheren Sätze – entscheidend ist das Bewilligungsdatum, nicht der Behandlungstermin.

6. Zuzahlungen: Wo Sie künftig mehr selbst zahlen
5–10 € → 7,50–15 €

Die gesetzliche Mindestzuzahlung steigt von 5 auf 7,50 €, die Höchstzuzahlung von 10 auf 15 € – ein Plus von 50 Prozent. Betroffen sind unter anderem Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel. Bei Krankenhausaufenthalten steigt die Zuzahlung von 10 auf 15 € pro Tag, weiterhin begrenzt auf maximal 28 Tage im Jahr – macht im ungünstigsten Fall bis zu 420 € statt bisher 280 € pro Jahr. Die bestehenden Härtefallregelungen und individuellen Belastungsgrenzen (in der Regel 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) bleiben unverändert bestehen und begrenzen die Gesamtbelastung weiterhin.

7. Welche weiteren Änderungen gibt es – und was stimmt nicht?

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sind ab 2027 nicht mehr erstattungsfähig, auch nicht als freiwillige Satzungsleistung. Cannabisblüten sind bereits seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr verordnungsfähig – das ist keine 2027er-Änderung, sondern gilt schon jetzt; Cannabis in Extraktform bleibt bei schwerer Erkrankung weiter verordnungsfähig. Die Frist für einen von der Kasse verlangten Reha-Antrag beim Krankengeld verkürzt sich von zehn auf vier Wochen. Nicht gekommen ist dagegen die vielfach diskutierte krankheitsübergreifende Kürzung der Krankengeld-Höchstbezugsdauer auf pauschal 78 Wochen – diese Verschrärfung wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen; es bleibt bei 78 Wochen je Krankheit. Ebenfalls unverändert: das Hautkrebsscreening – hier prüft der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende 2027 lediglich eine Umstellung auf ein risikobasiertes Modell. Der viel diskutierte Beitragszuschlag von 2,5 % für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner kommt zwar, aber erst zum 1. Januar 2028 – nicht 2027.

8. Kündigungsfrist und Kassenwechsel: Was Sie jetzt selbst im Blick behalten müssen
12 Monate / 2 Monate

Wer seine Krankenkasse regülär wechseln will, ist seit der Reform 2021 mindestens 12 Monate an sie gebunden (bei Wahltarifen bis zu drei Jahre) und kündigt dann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende – eine schriftliche Kündigung ist dabei nicht nötig, das übernimmt die neue Kasse automatisch. Deutlich schneller geht es über das Sonderkündigungsrecht: Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag – erstmals oder erneut – können Mitglieder unabhängig von der 12-Monats-Bindung bis zum Ende des Monats wechseln, in dem der neue Beitrag erstmals gilt. Entscheidend für 2027: Seit dem 30. Juli 2026 sind Krankenkassen nicht mehr verpflichtet, Mitglieder persönlich und schriftlich über eine Beitragserhöhung zu informieren – die bisherige Hinweispflicht wurde ersatzlos gestrichen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt bestehen, aber ohne den automatischen Brief müssen Versicherte die Erhöhung selbst bemerken, etwa über die aktuelle Zusatzbeitrags-Übersicht des GKV-Spitzenverbands oder die Website der eigenen Kasse. Wer die Frist verpasst, bleibt bis zur nächsten regären Kündigungsmöglichkeit gebunden. Gerade weil die GKV-Finanzierungslücke für 2027 weiterhin mit rund 15 Milliarden € beziffert wird, ist mit steigenden Zusatzbeiträgen bei einzelnen Kassen zu rechnen – ein guter Grund, den eigenen Beitragssatz ab Januar 2027 aktiv zu prüfen, statt auf Post von der Kasse zu warten.

Für wen lohnt sich jetzt ein GKV-/PKV-Vergleich?

Pauschale Antworten helfen hier niemandem – die GKV bleibt für die meisten Versicherten weiterhin die richtige Wahl, gerade mit Familie oder bei gesundheitlichen Vorbelastungen. Ein grundsätzlicher Vergleich lohnt sich vor allem für drei Gruppen:

Gutverdiener oberhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze

Wer schon heute an oder oberhalb der Grenze liegt, zahlt ab 2027 spürbar mehr GKV-Beitrag, ohne dass sich die Leistung verbessert.

Freiwillig versicherte Selbstständige

Ohne Arbeitgeberanteil trifft die Mehrbelastung diese Gruppe voll – und in Kombination mit einem möglicherweise steigenden Zusatzbeitrag am stärksten.

Junge, gesunde Gutverdiener mit langfristiger Perspektive

Wer beruflich absehbar weiter zulegt, sollte die Beitragsentwicklung nicht nur für 2027, sondern für die kommenden 10–15 Jahre durchrechnen.

Fazit

2027 wird für gesetzlich Versicherte in mehreren Bereichen teurer – aber nicht pauschal an jeder Stelle schlechter. Manche der zuvor diskutierten Verschärfungen, etwa bei der Krankengeld-Bezugsdauer, sind gar nicht gekommen. Für Gutverdiener und Selbstständige oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lohnt sich jetzt ein nüchterner, persönlicher Blick auf die eigene Absicherung – unabhängig davon, ob am Ende die GKV, die PKV oder eine Kombination die richtige Antwort ist.

Häufige Fragen zur GKV-Reform 2027

Offizielle Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Kabinettsentwurf, Gesetzestext und FAQ), bundesgesundheitsministerium.de · Bundesgesetzblatt I Nr. 228 vom 29.07.2026. Gesetz beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026, wesentliche Regelungen ab 01.01.2027. Angaben zu Beitragsbemessungsgrenze und Zusatzbeitrag 2027 vorbehaltlich der finalen Festsetzung durch den Schätzerkreis / das BMG im Herbst 2026. Stand: September 2026, ohne Gewähr.

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