Zinsen und Fondserträge werden in der GmbH steuerlich unterschiedlich behandelt. Ein Überblick, was das für die Anlage Ihrer Firmenliquidität bedeutet.
Viele Unternehmen parken freie Liquidität einfach auf dem Tagesgeldkonto – aus Gewohnheit, aus Vorsicht, oder weil das Thema Kapitalanlage in der GmbH nie eine Rolle gespielt hat. Steuerlich ist das nicht automatisch die günstigste Lösung. Der Grund liegt in einer Regelung, die viele Geschäftsführer nicht kennen, obwohl sie seit 2018 gilt: der sogenannten Teilfreistellung nach § 20 des Investmentsteuergesetzes.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Fondserträgen umgestellt. Seitdem zahlt bereits der Fonds selbst auf bestimmte Erträge, etwa inländische Dividenden, Körperschaftsteuer. Ohne einen Ausgleich würde derselbe Ertrag beim Anleger anschließend ein zweites Mal versteuert. Genau diesen Ausgleich schafft die Teilfreistellung: Ein gesetzlich festgelegter Anteil der Erträge bleibt beim Anleger steuerfrei.
Für Kapitalgesellschaften fällt die Pauschale besonders großzügig aus: Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote bleiben 80 % der Erträge körperschaftsteuerfrei und 40 % gewerbesteuerfrei. Bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienquote sind es 40 % beziehungsweise 20 %. Renten- und Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung. Ein Antrag ist nicht nötig – die Freistellung greift automatisch bei entsprechender Fondsauswahl.
Erzielt eine GmbH einen Ertrag von 50.000 Euro als Zinsertrag auf dem Tagesgeldkonto, sind davon 100 % körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig – die Gesamtlast liegt bei rund 30 %, also etwa 15.000 Euro. Derselbe Ertrag aus einem Aktienfonds mit ausreichender Aktienquote ist nur zu 20 % körperschaftsteuerpflichtig und zu 60 % gewerbesteuerpflichtig – die Steuerlast sinkt auf rund 5.800 Euro. Der genaue Satz hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
Die Teilfreistellung senkt die Steuerlast auf Erträge – sie schützt nicht vor Kursverlusten. Relevant ist sie nur für den Teil der Liquidität, der dauerhaft frei ist, also nicht für laufende Verpflichtungen oder Investitionen kurzfristig benötigt wird. Und: Kursschwankungen der Fondsanteile wirken sich auf die Bilanz aus – das gehört in die Abstimmung mit dem Steuerberater, nicht in eine reine Anlageentscheidung.
Wie viel Ihrer Firmenliquidität dauerhaft frei ist, lässt sich mit unserem Rechner unter heckt-hilft.de/rechner in wenigen Minuten grob einordnen – als Ausgangspunkt für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater und uns.
Gesetzliche Grundlage: § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung; Kapitalanlagen sind mit Chancen und Risiken verbunden.