Beitragsfrei für den Mitarbeitenden, Betriebsausgabe für den Arbeitgeber – und trotzdem gibt es zwei unterschiedliche Wege. Ein Überblick auf Basis des BMF-Erlasses zur betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung.
Mit Erlass vom 28. Oktober 2009 hat das Bundesfinanzministerium die einkommen- und lohnsteuerrechtliche Behandlung von Unfallversicherungen für Arbeitnehmende geregelt. Seit dem Wachstumschancengesetz zum 1. Januar 2024 ist zudem die frühere Grenze für die Pauschalbesteuerung entfallen. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, wie der Vertrag gestaltet ist – dazu gibt es zwei Varianten.
Kann ausschließlich der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen, bleibt der Beitrag beim Mitarbeitenden zunächst unversteuert – mangels direktem Anspruch fließt kein geldwerter Vorteil zu. Erst im Leistungsfall werden die aufgelaufenen anteiligen Beiträge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, begrenzt auf die Höhe der Versicherungsleistung.
Hat die versicherte Person ein vertraglich vereinbartes Recht, Ansprüche selbst beim Versicherer geltend zu machen, wird der Vertrag wie eine privat abgeschlossene Unfallversicherung behandelt. Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge gelten dann grundsätzlich als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei Versicherung gegen alle Unfälle kann der Beitrag hälftig aufgeteilt werden: Der beruflich bedingte Teil ist als Werbungskosten absetzbar, der private Teil als Sonderausgabe. Vom beruflichen Anteil kann der Arbeitgeber zudem 40 Prozent als steuerfreie Reisenebenkosten ansetzen – dadurch reduziert sich der zu versteuernde Arbeitslohn spürbar.
Die Leistungen selbst sind in der Regel einkommensteuerfrei – auch dann, wenn die Beiträge zuvor als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Eine Ausnahme: Invaliditätsleistungen in Rentenform sind mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern.
Sind mehrere Mitarbeitende in einem Vertrag versichert und übernimmt der Arbeitgeber die Steuer, kann er die Lohnsteuer nach Paragraf 40b Absatz 3 EStG pauschal mit derzeit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer abführen. Alternativ ist eine einheitliche Pauschalversteuerung nach Paragraf 37b EStG mit 30 Prozent möglich. Bei Pauschalbesteuerung entfällt für den Mitarbeitenden allerdings der Werbungskosten- beziehungsweise Sonderausgabenabzug.
In der Standardvariante zahlen Sie als Arbeitgeber die Beiträge als Betriebsausgabe, ohne dass beim Mitarbeitenden laufend ein geldwerter Vorteil entsteht. Wie Ihr Vertrag konkret gestaltet ist, entscheidet über die genaue steuerliche Behandlung – lassen Sie das im Zweifel von Ihrem Steuerberater prüfen.
Quelle: Allianz, Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung (Risiko), Stand 09/2024, auf Basis des BMF-Erlasses vom 28.10.2009. Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung – fragen Sie im Einzelfall Ihren Steuerberater oder Ihr Betriebsstättenfinanzamt.